Rechtsprechung
   VGH Bayern, 06.04.2006 - 11 CE 05.1450   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,68784
VGH Bayern, 06.04.2006 - 11 CE 05.1450 (https://dejure.org/2006,68784)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.04.2006 - 11 CE 05.1450 (https://dejure.org/2006,68784)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. April 2006 - 11 CE 05.1450 (https://dejure.org/2006,68784)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,68784) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • VG Braunschweig, 03.06.2022 - 6 B 157/22

    Gutachten; Sachverständiger; Verwaltungsakt; vorbereitende Maßnahme

    Bei der Anordnung der Beibringung eines Nachweises bzw. Sachverständigengutachtens nach § 5 Abs. 3 FZV - diese Regelung findet ihre Parallele im Fahrerlaubnisrecht in § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. §§ 13 und 14 FeV (HessVGH vom 25.10.2001, 2 TZ 1848/01) - handelt es sich jedoch um eine bloße vorbereitende Maßnahme i.S.v. § 44 a VwGO, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über eine etwaige Maßnahme nach § 5 Abs. 1 FZV dient (vgl. zur Rechtsnatur der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens: BVerwG vom 17.5.1994, 11 B 157/93; BayVGH vom 6.4.2006, 11 CE 05.1450).

    Der Betroffene kann die Rechtswidrigkeit der Anordnung vielmehr im Rahmen eines etwaigen Betriebsuntersagungsverfahrens oder einer Klage auf Erstattung der Kosten der Nachweiserbringung bzw. der Begutachtung durch einen Sachverständigen geltend machen (vgl. BVerwG vom 17.5.1994, a.a.O.; BayVGH vom 6.4.2006, a.a.O.).

    Es ist dem Antragsteller letztlich zumutbar, die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit der Anordnung, einen Nachweis der Betriebsbereitschaft seines Fahrzeugs beizubringen, im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer etwa künftig erfolgenden Maßnahme nach § 5 Abs. 1 FZV geltend zu machen (vgl. BayVGH vom 6.4.2006, a.a.O.).".

  • VG Regensburg, 18.11.2014 - RO 8 K 14.1583

    Fahreignungs-Bewertungssystem, Übergangsregelung, Verwarnung, Punktesystem,

    Die Maßnahme kann daher nach herrschender Rechtsprechung nur zusammen mit einer anschließend ergehenden Entscheidung angefochten werden (vgl. BVerwGE 34, 248; BVerwG vom 15.12.2006 Az. 3 B 49/06, NJW 2007, 1299; vom 17.5.1994 Az. 11 B 157.93; BayVGH vom 6.4.2006 Az. 11 CE 05.1450; VGH BW vom 28.10.2004 Az. 10 S 475/04; NdsOVG vom 4.12.2006 Az. 12 LA 426/05; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, Rn. 64 zu § 4 StVG).
  • VG Regensburg, 23.11.2012 - RO 8 K 12.1671

    Anfechtung der Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens kann nach ständiger Rechtssprechung nur zusammen mit einer anschließend ergehenden Entscheidung angefochten werden (BayVGH vom 6.4.2006 Az. 11 CE 05.1450; VGH BW vom 28.10.2004 Az. 10 S 475/04; OVG Hamburg vom 22.5.2002 Az. 3 BS 71/02; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, Rn 15 zu § 46 FeV m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.02.2011 - 11 ZB 10.1173

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Dem ist entgegen zu halten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und verschiedener Obergerichte (Nachweise etwa bei Jagow, Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Loseblattkommentar, § 11 FeV Anmerkung 6) und des Senats (etwa Beschluss vom 6.4.2006 Az. 11 CE 05.1450) die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist, sondern lediglich eine nicht vollstreckbare, der Sachverhaltsaufklärung dienende behördliche Verfahrensanhandlung, die einen Verwaltungsakt (die Erteilung, Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis) nur vorbereitet und erst im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungs- bzw. Aberkennungsverfahrens nach dem Erlass einer diesbezüglichen Verfügung überprüft werden kann (§ 44a Satz 1 VwGO).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht